Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Als Transportvermittlerin & 4PL-Providerin
Geltungsbereich
Art. 1
Die AGB finden auf alle Transportaufträge Anwendung, welche durch ExpoCon GmbH (nachstehend nur ExpoCon genannt) ausgeführt und/oder Drittanbietern vermittelt werden, soweit ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Sie umfassen die gesamten, nachstehend näher umschriebenen Tätigkeitsbereiche des Transportvermittlers/3PL und 4PL-Providers. Von den AGB abweichende Vereinbarungen können jederzeit getroffen werden.
Tätigkeitsbereich
Art. 2
ExpoCon als Vermittlerin oder 3PL/4PL-Providerin.
In dieser Funktion übt die ExpoCon eine reine Vermittlertätigkeit aus. Sie schliesst auf Rechnung ihres Auftraggebers mit Frachtführern, Spediteuren, Reedereien, Zollagenten, Lagerhaltern und anderen beteiligten Unterbeauftragten Verträge ab, zur fachgerechten Durchführung der Transportaufträge.
ExpoCon als Erbringerin von weiteren Dienstleistungen (Zollabfertigungen, Logistikgeschäfte usw.).
Diese können direkt, indirekt oder überhaupt nicht in Zusammenhang mit einem Transport stehen.
Offertstellung
Art. 3
Offerten werden hinfällig, wenn sie 30 Tage nach Abgabe noch nicht angenommen worden sind.
Wird eine Offertgültigkeit explizit erwähnt, so hat diese ihre Gültigkeit. Im Falle einer Offertgültigkeit bis "vatos" (valid at time of shipment) bzw. B/L-Datum, gelten die offerierten Dienstleistungen und Preise lediglich bis zum genannten Verschiffungsdatum und nicht darüber hinaus.
Auftragserteilung
Art. 4
Der Auftrag ist der ExpoCon schriftlich oder mit elektronischen Mitteln zu erteilen. Wird er mündlich oder telefonisch erteilt, so trägt der Auftraggeber bis zum Eintreffen einer schriftlichen Bestätigung bei der ExpoCon die Gefahren einer unrichtigen oder unvollständigen Uebermittlung.
Art. 5
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrgut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten.
Art. 6
Nicht als Teil des Auftrages gilt der Text in Dokumenten, die dem Auftrag beiliegen, es sei denn, der Auftraggeber bezeichne diese ausdrücklich als Bestandteil des Auftrages.
Besondere Bestimmungen
Art. 7
ExpoCon überprüft den ihr erteilten Auftrag sorgfältig; ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt die ExpoCon Unklarheiten fest, so klärt sie sie raschmöglichst mit dem Auftraggeber ab.
Art. 8
Lieferfristgarantien können grundsätzlich nicht gewährt werden. Spezielle Abmachungen sind schriftlich zu treffen.
Art. 9
Die Ausserkraftsetzung betraglicher Haftungsbeschränkungen ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung muss mindestens die Höchsthaftungsgrenze und den Aufpreis beinhalten.
Art. 10
Soll dem Absender die wirkliche Bestimmung oder dem Empfänger die Herkunft der Ware nicht bekannt werden, so ist dies der ExpoCon schriftlich mitzuteilen. Weist der Empfänger die ExpoCon an, das Transportgut an einen Dritten weiterzuleiten, so gibt die ExpoCon, auch ohne besondere Aufforderung, dem Dritten den Namen des Urabsenders und die Herkunft der Ware nicht bekannt. Sie entfernt die Herkunftszeichen nur auf schriftliches Verlangen.
Art. 11
Der Auftraggeber muss hochwertige Güter (solche, die aufgrund ihres Wertes einer besonderen Behandlung bedürfen) in seinem Auftrag als solche bezeichnen.
Art. 12
Soweit nicht abweichende Vereinbarungen bestehen, ist die Erstbeladung der Transportmittel und Transportbehältnisse Sache des Absenders und die Letztentladung diejenige des Empfängers.
Hilft der Chauffeur beim ersten Belad oder letzten Entlad oder besorgt er diese Manipulation auf ausdrückliches Verlangen des Absenders oder Empfängers allein, ist er als Hilfsperson des Absenders bzw. des Empfängers zu betrachten.
Art. 13
Die ExpoCon besorgt die Transportversicherung nur auf ausdrückliches, schriftliches Verlangen des Auftraggebers.
Ihre Funktion beschränkt sich auf die Beschaffung der geeigneten Transportversicherung.
Lautet der Auftrag auf Abschluss einer Transportversicherung schlechthin, schliesst die ExpoCon eine Transportversicherung «gegen alle Risiken» ab. Ist dies nicht möglich oder bestehen Unklarheiten über den Deckungsumfang, klärt die ExpoCon dies mit dem Auftraggeber ab.
Art. 14
Üebernimmt die ExpoCon einen Lagerungsauftrag, gelten die Reglemente des benützten Lagers als Vertragsinhalt zwischen ihr und dem Auftraggeber.
Art. 15
Wird das Transportgut vom Empfänger am Bestimmungsort nicht abgenommen oder wird es unterwegs aufgehalten, so lagert es auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die ExpoCon informiert in jedem Fall raschmöglichst den Auftraggeber und den Transportversicherer (sofern er die Transportversicherung beschafft hat) über solche Zwischenlagerungen. Die Kosten sind vom Auftraggeber laufend zu bezahlen. Bei Vorlage der Kosten durch die ExpoCon, werden die selben Kosten unter Beizug einer Kommission von, Stand heute 15%, dem Auftraggeber weiterverrechnet. Der ExpoCon steht es jederzeit frei, den Auftraggeber aufzufordern, die anfallenden Kosten direkt dem Leistungserbringer zu entrichten. In einem solchen Fall entfällt die Kommission von 15%.
Art. 16
Warenwertnachnahme wird nur auf schriftliche Instruktion des Auftraggebers erhoben.
Die Auslieferung erfolgt ausschliesslich gegen unwiderrufliche Bankbestätigung zugunsten des Auftraggebers oder gegen einen auf den Auftraggeber ausgestellten Bankcheck in der vorgeschriebenen Währung. Die ExpoCon haftet nicht für Kursverluste.
Für die Bearbeitung von Warenwertnachnahmen wird dem Auftraggeber eine Nachnahmeprovision berechnet.
Art. 17
Die ExpoCon ist nicht verantwortlich für unrichtige/nachträgliche Erhebung von Frachten, Zöllen, Abgaben, Mehrkosten jeglicher Art usw., die sie nicht selbst verschuldet hat. Dasselbe gilt für sämtliche Mehrkosten vor/während/nach dem Transport, welche nicht hätten vorausgesehen werden können oder vorher nicht bekannt waren (Beispiele: Ratenerhöhungen, Zuschläge für aussergewöhnliche Ereignisse, Standgelder, Zollprüfungen etc.).
Der Auftraggeber ist gegen Vorlage der entsprechenden Belege zur sofortigen Bezahlung dieser Nachforderungen verpflichtet. Die ExpoCon ist seinerseits verpflichtet, Rückerstattungen von ursprünglich zuviel erhobenen Frachten, Zöllen, Abgaben usw. unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. Gerät die ExpoCon in Vorlage, wird eine Vorlageprovision von 15% angerechnet.
Haftung des Auftraggebers
Art. 18
Der Auftraggeber haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse sowie die seiner Unterbeauftragten und Kunden, insbesondere für alle Folgen aus:
- Einer Verpackung, die den Anforderungen des vereinbarten Transportes nicht entspricht
- Unrichtigen, ungenauen oder fehlenden Angaben im Auftrag, auf der Verpackung oder am Transportgut selbst, insbesondere
für Güter, die aufgrund ihrer Eigenschaften gar nicht oder nur unter besonderen Bedingungen angenommen werden, oder
deren Behandlung besonderen Vorschriften unterliegt
- Dem Fehlen oder verspäteten Beibringen der notwendigen Dokumente oder Teile davon.
- Dem Einholen von nötigen Informationen und/oder Bewilligungen zur Erstellung der Frachtdokumente oder zum Versand der Güter in bestimmten Ländern.
- Nicht bezahlten Forderungen im Bestimmungsland der Ware, resultierend in Extrakosten und/oder Pönalen.
Haftung der ExpoCon GmbH als Vermittlerin oder 3PL/4PL-Providerin
Art. 19
Die ExpoCon haftet gegenüber seinem Auftraggeber lediglich für eine sorgfältige Ausführung des Auftrages bzw. Wahl der eingesetzten Unterbeauftragten Parteien.
Art. 20
Die ExpoCon tritt lediglich als Vermittlerin auf. Als solche ist die ExpoCon für Schäden oder Mehrkosten, welche durch Drittparteien und Unterbeauftragten verursacht wurden, grundsätzlich von jeder Haftung befreit.
Art. 21
Bei Beizug von Unterbeauftragten (Frachtführern, Reedereien, Spediteuren, Zollagenten, Lagerhaltern usw.) haftet die ExpoCon nur für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion. Im Schadenfall (z.B. Schäden am Transportgut, Verspätungen, Schiffs- und Rotationsänderungen, Stornierung von Buchungen, nicht konform oder zeitgerecht erstellten und versendeten Frachtpapieren etc.), den ein Unterbeauftragter zu verantworten hat, lehnt die ExpoCon jegliche Haftung ab, macht allerdings die Forderung des Auftraggebers beim Verantwortlichen geltend, falls dies erwünscht wird. Auf Wunsch des Auftraggebers und sofern es zweckmässig ist, geht die ExpoCon gegen den Unterbeauftragten vor, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die ExpoCon hat Anspruch auf Vergütung ihrer Auslagen und auf eine angemessene Kommission (Stand heute: 15%). Auf Verlangen tritt die ExpoCon dem Auftraggeber seine Rechte gegen den Unterbeauftragten ab.
Art. 22
Die Haftung der eingesetzten Unterbeauftragten, sofern Mitglied der SPEDLOGSWISS - Verbands schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen, ist begrenzt:
- Für Verlust oder Beschädigung von Gütern auf max. 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilo Bruttogewicht des betroffenen Teiles
der Sendung
- Für Verspätungsschäden auf die Höhe des Frachtbetrages
- Für Schäden aus weiteren Dienstleistungen (Zollabfertigungen usw.) auf den entstandenen Schaden.
Die Höchsthaftung beträgt gesamthaft pro Ereignis 20‘000 Sonderziehungsrechte.
Art. 23
Die Haftung der ExpoCon endet im Zeitpunkt, in dem das Transportgut die vereinbarte Lieferkondition nach Incoterms erfüllt hat. Vorbehalten bleiben die relevanten Reklamationsfristen bei verdeckten Mängeln.
Zahlungsbedingungen
Art. 24
Die Forderungen der ExpoCon werden mit der Rechnungsstellung fällig. Ab Inverzugsetzung sind pro angebrochenem Monat 1,2% Verzugszins geschuldet.
Art. 25
Die ExpoCon ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle, Abgaben usw. vorzulegen. Sie kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen. Tritt die ExpoCon in Vorlage, so sind ihr Vorlageprovision zu bezahlen sowie nachgewiesene Kursverluste zu ersetzen. Die Vorlageprovision ist, Stand heute, auf 15% gesetzt.
Art. 26
Die ExpoCon kann ihre eine bestimmte Sendung betreffenden Forderungen auf diesem Transportgut nachnehmen.
Art. 27
Wird die ExpoCon vom Auftraggeber angewiesen, Frachten, Zölle, Abgaben usw. beim Empfänger der Ware oder Dritten zu erheben bzw. einzufordern, und kann oder will der Betreffende die Forderung der ExpoCon nicht bezahlen, so haftet der Auftraggeber vollumfänglich dafür.
Retentionsrecht
Art. 28
Die der ExpoCon übergebenen oder sonstwie zugekommenen Güter haften ihr als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Nach ungenutztem Ablauf einer durch ExpoCon unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist darf die ExpoCon die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten.
Verjährung
Art. 29
Zwingende gesetzliche Bestimmungen vorbehalten, verjähren sämtliche Ansprüche gegen die ExpoCon nach einem Jahr.
Die Verjährungsfrist läuft vom Zeitpunkt der Ablieferung des Transportgutes oder bei Untergang, Verlust oder Verspätung von dem Tage an, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen.
Bei anderen Dienstleistungen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem die Dienstleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden sollen.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
Art. 30
Für die Beurteilung aller zwischen den Vertragsparteien strittigen Ansprüche gilt Tägerig (AG) als Gerichtsstand.
Die ExpoCon ist jedoch berechtigt, ihre Forderung auch am Sitz seines Schuldners gerichtlich geltend zu machen.
Es gilt schweizerisches Recht.
Tägerig, den 1. November 2020