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Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Als Unternehmensberatung

 

 

1. Gültigkeit

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ExpoCon GmbH (nachfolgend nur ExpoCon genannt) sind integrierter Bestandteil aller 

      Geschäftstätigkeiten (Offerten, Vertragsabschlüsse, Auftragsbestätigungen, Kommunikation, Vermittlungsaufträge, Transporte etc.)

 

2. Qualität

2.1 Die ExpoCon erbringt ihre Beratungsdienstleistungen sorgfältig und gemäss den allgemein üblichen und den ExpoCon internen

      Qualitätsstandards.

2.2 Für die Nutzung und Umsetzung der Beratungsergebnisse trägt der Kunde (Auftraggeber) die alleinige Verantwortung. Allfällige

      Schadensersatzansprüche seitens der auftraggebenden Organisation, ihrer Mitglieder oder Dritter werden, soweit das Gesetzt es zulässt,

      ausdrücklich wegbedungen.

2.3 Allfällige Fehler und Mängel in den Beratungsleistungen, die eindeutig durch die ExpoCon verursacht worden sind, werden von der ExpoCon

      auf ihre Kosten korrigiert. Diese Korrektur umfasst abschliessend das Korrigieren von Berichten und Stellungnahmen und soweit nötig das

      Führen von Gesprächen. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden ausdrücklich wegbedungen.

 

3. Vertraulichkeit und Datenschutz

3.1 Die ExpoCon behandelt alle Firmen- und Personendaten, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erfährt, oder die sie durch ihre

      Tätigkeit generiert (z.B. Testberichte) absolut vertraulich. Sie gibt sie nicht an Unbefugte oder aussenstehende Dritte weiter. Ausnahmen

      sind zulässig, wenn eine Organisation oder eine Einzelperson die ExpoCon ausdrücklich dazu ermächtigt. Ebenfalls zulässig ist die Nennung

      von Kundennamen im Sinne einer allgemeinen Referenz, auch nur mit ausdrücklicher Ermächtigung des Auftraggebers.

3.2 Personendaten, die besonders schützenswert sind (z.B. Persönlichkeitsprofile) behandelt die ExpoCon mit der nötigen Sorgfalt, die

      mindestens den Bestimmungen des eidgenössischen Datenschutzgesetzes entspricht.

3.3 Wenn im Rahmen von Aufträgen individuelle, personenbezogene Berichte über einzelne Angehörige einer Organisation erstellt werden, so

      betrachtet die ExpoCon diese Einzelpersonen als die einzig berechtigen Empfänger dieser Informationen, unabhängig davon, wer den Auftrag

      erteilt hat oder bezahlt.

3.4 Berichte oder Auskünfte im Sinne von Punkt 3.3 gibt die ExpoCon grundsätzlich nur an die berechtigten Personen ab. Berichte oder

      Auskünfte an andere Personen, insbesondere auch an andere Mitglieder der Organisation und Vorgesetzte, werden nur mit ihrem

      Einverständnis erteilt.

3.5 Ein von Punkt 3.4 abweichendes Verfahren ist gestattet, wenn auf für alle Beteiligten erkennbare Weise ein anderes Vorgehen sinnvoll und

      so vereinbart worden ist (z.B. im Rahmen von Eignungsabklärungen, Assessments, Mitarbeiterbefragungen usw.). Wenn den betreffenden

      Mitarbeitenden das abweichende Vorgehen vorher mitgeteilt worden ist, und sie keinen Widerspruch einlegen, gilt es als akzeptiert.

 

4. Offertstellung

4.1 Wir legen Wert auf eine seriöse Abklärung des Kundenbedarfs und erstellen Offerten in der Regel nur aufgrund von Vorabklärungen mit dem

      Kunden (schriftlich oder persönlich).

4.2 Arten von Offerten:

4.2.1 Standardofferten: Sie beinhalten ein schriftliches, telefonisches oder persönliches Vorgespräch und betreffen standardisierte Produkte wie

         einfache Einzelanfragen oder einmalige Aufträge.

4.2.2 Einfache kundenspezifische Offerten: Sie beinhalten ein schriftliches, telefonisches oder persönliches Vorgespräch und die

         kundenspezifische Offerterstellung bei einem Zeitaufwand von maximal einem halben Arbeitstag (<4 Arbeitsstunden).

4.2.3 Komplexe Offerten: Sie beinhalten mind. ein persönliches Vorgespräch, die kundenspezifische Offerterstellung sowie in der Regel die

         persönliche Präsentation beim Kunden, bei einem Zeitaufwand von mehr als einem halben Arbeitstag (>4 Arbeitsstunden).

4.3 Aufwand für Offerten:

4.3.1 Standardofferten erstellen wir in jedem Fall kostenlos. Auch einfache und komplexe Offerten sind im Auftragsfall kostenlos. Dient das

         Vorgespräch bereits der Problemlösung und kann der Kunde daraus bereits einen offenkundigen Nutzen ziehen, so wird dieses im Rahmen

         des Auftrags in der Regel verrechnet.

4.3.2 Wenn kein Auftrag zustande kommt, verrechnen wir bei einfachen und komplexen kundenspezifischen Offerten einen pauschalen

         Unkostenbeitrag. Dieser wird als teilweise Abgeltung für den Inhalts- und Entscheidungsnutzen verstanden, welcher der Kunde aufgrund

         einer Offerte in jedem Fall hat. Die Unkostenbeiträge betragen:

4.3.2.1 pauschal CHF 150.00 bei einfachen Offerten.

4.3.2.2 pauschal CHF 500.00 bei komplexen Offerten.

4.3.3 Wir weisen den Kunden bei der Offertanfrage auf unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin und informieren ihn mündlich oder bei

         schriftlichen Vereinbarungen schriftlich über die allfällige Kostenpflichtigkeit von Offerten.

 

5. Verrechnung

5.1 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden alle Leistungen der ExpoCon nach effektivem Aufwand verrechnet. Orientierungsrahmen

      bilden Offerten und Auftragsbestätigungen.

5.2 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Honorarsätze und Preise gemäss der aktuell gültigen Honorar- und Preisordnung der

      ExpoCon. Aktuell betragen diese CHF 120.00 / Stunde.

5.3 Zusätzlich zu den Honoraren werden verrechnet: die effektiven Spesen für Reisen und sofern nötig Verpflegung und Unterkunft.

5.4 Bei allen mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen verrechnet die ExpoCon zusätzlich auf alle Honorare und weiteren Leistungen gemäss Punkt 5.3 den entsprechenden Mehrwertsteuerbetrag.

 

6. Auftragserteilung

6.1 Ein Auftrag gilt als erteilt, wenn

6.1.1 eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine schriftliche Terminreservation vorliegt.

6.1.2 eine mündliche Terminreservation vorliegt, sofern aus den Umständen klar zu erkennen ist, dass der Kunde gewillt war, die betreffende

         Dienstleistung zum vorgesehenen Zeitpunkt zu beziehen, oder wenn für ihn erkennbar war, dass die ExpoCon die entsprechenden Termine

         und Ressourcen reserviert hat.

6.1.3 eine Rahmenofferte oder Rahmenauftragsbestätigung vorliegt und das weitere Vorgehen in separaten Plänen (z.B. Projektplänen) geregelt

         wird. Die gemäss gültigem Projektplan reservierten Termine, nicht-terminierten Arbeitstage oder sonstigen Ressourcen gelten als erteilte

         Aufträge.

6.1.4 eine schriftliche Offerte vorliegt und die ExpoCon im offenkundigen Einverständnis des Kunden mit der Arbeit begonnen hat.

 

7. Annullierung von Aufträgen durch den Kunden

7.1 Tritt der Kunde zur Unzeit von seinem Auftrag zurück, so hat er die bereits geleisteten Aufwände zu bezahlen.

7.2 Zudem schuldet er der ExpoCon eine Entschädigung für die entgangenen Umsätze, welche vom Zeitpunkt der Auftragserteilung und dem

      Zeitpunkt des Rücktritts abhängen. Diese Entschädigung wird unabhängig davon fällig, ob es der ExpoCon gelingt, für den fraglichen

      Zeitpunkt einen anderen Auftrag zu akquirieren oder nicht.

7.3 Wenn die Auftragserteilung 4 Monate (120 Tage) oder länger vor dem definierten Starttermin des Auftrags erfolgt ist, so werden folgende

      Zahlungen fällig:
 

·  0% bei Annullierung bis zu 91 Tagen vorher.

·  50 % bei Annullierung 61- 90 Tage vorher.

·  75 % bei Annullierung 31- 60 Tage vorher.

·  100 % bei Annullierung 30 oder weniger Tagen vorher.

7.4 Wenn die Auftragserteilung weniger als 4 Monate (weniger als 120 Tage) vor dem definierten Starttermin des Auftrags erfolgt ist, so werden

      folgende Zahlungen fällig:

 · 0% bei Annullierung bis zu 61 Tagen vorher.
 · 50 % bei Annullierung 31- 60 Tage vorher.
 · 75 % bei Annullierung 14 – 30 Tage vorher.
 · 100 % bei Annullierung 13 oder weniger Tage vorher.

7.5 Die Ansätze gemäss 7.3 oder 7.4 kommen auch zur Anwendung, wenn die ExpoCon einen Auftrag nicht ausführen kann, weil der Kunde

      Leistungen nicht erbracht oder Voraussetzungen nicht erfüllt hat, welche seine Aufgabe gewesen wären (z.B. Lieferung von Daten, welche

      die ExpoCon für die Auftragserfüllung braucht, Seminarteilnehmer sind nicht anwesend oder in einer Anzahl, welche die Durchführung eines

      Seminars in der ursprünglich vorgesehenen Weise nicht möglich machen).
7.6 Falls es gelingt, innerhalb von zwei Monaten einen Ersatztermin für die Erfüllung zu vereinbaren, entfallen die Zahlungen gemäss 7.3 oder 7.4. Erfolgte Zahlungen können für einen gleichartigen Auftrag verrechnet werden, falls dieser innert zwei Monate nach dem abgesagten Auftrag

       zustande kommt.

 

8. Annullierung / Ablehnung von Aufträgen durch die ExpoCon GmbH

8.1 Kann die ExpoCon einen Auftrag nicht erfüllen, aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss hat, namentlich Unfall oder Krankheit des

      betreffenden Beraters, Ausfall von Transportmitteln oder dergleichen, so kann der Auftraggeber keine Schadenersatzforderungen geltend

      machen.

8.2 Die ExpoCon verpflichtet sich in dem Fall, den Auftrag nach Möglichkeit mit einem anderen Berater zu erfüllen oder – sollte dies nicht möglich

      oder vom Kunden nicht gewünscht sein – zum nächstmöglichen Termin nachzuholen.

8.3 Die ExpoCon behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen einen Kundenauftrag abzulehnen.

 

9. Geistiges Eigentum

9.1 Die ExpoCon verwendet für die Erfüllung ihrer Geschäftszwecke allgemein zugängliches Fach- und Methodenwissen, aus anderen Quellen

      übernommens Wissen und von ihr selbst entwickeltes, weiterentwickeltes und auf die besonderen Kundenverhältnisse angepasstes Wissen.

9.2 Wird Fach- und Methodenwissen aus anderen Quellen übernommen, so wird dies im Sinne eines Zitats deklariert, oder es besteht zwischen

      der ExpoCon und dem Inhaber des Copyrights eine entsprechende Vereinbarung.

9.3 Auf alle ihre Unterlagen beansprucht die ExpoCon das Copyright. Ausgenommen sind deklarierte Elemente gemäss Punkt 9.2.

9.4 Die Verwendung von ExpoCon-Unterlagen, sei es zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken, ist nur gestattet mit dem

      ausdrücklichen Einverständnis der ExpoCon oder im Rahmen einer Lizenzvereinbarung.

 

10. Schadenregulierung / Transportversicherung

10.1 Die ExpoCon handelt / agiert nur als Vermittler und ist auch als solchen anzusehen. Sämtliche Schadenansprüche werden durch ExpoCon

        abgelehnt. Im Schadensfall ist der effektive Dienstleister bzw. Frachtführer zu kontaktieren und den Schaden bilateral zu bearbeiten.10.2

        Allfällige (Transport-)Versicherungen sind Sache des Auftraggeber und er hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Ware jederzeit

        entsprechend versichert ist.

10.3 Auf Wunsch kann die ExpoCon eine Transportversicherung vermitteln oder transportspezifisch abschliessen.

 

11. Verschiedene Vereinbarungen

11.1 Es kommt Schweizerisches Recht zur Anwendung.

11.2 Gerichtsstand ist der Firmensitz der ExpoCon GmbH; Tägerig AG.

 

Tägerig, den 12. Juli 2018

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